(1) Der von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehene akademische Grad kann wieder entzogen werden,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind,
b) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,
c) wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.
Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat.
(2) Gegen die Entscheidung der Hochschule (Absatz 1) steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Beschwerde an den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen kann der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (§ 2 Abs. 2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.
(4) Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung kann eine von einer staatlichen Hochschule verfügte rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung (Absatz 1) wieder aufheben und einen von ihm ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen, wenn besondere Billigkeitsgründe hierfür vorliegen.
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