§ 315b StGB erfasst in erster Linie Eingriffe von Außen. Ein ähnlicher Eingriff iSd § 315b StGB kann aber auch aus dem fließenden Verkehr kommen, wenn der Fahrer seinen Wagen zur Waffe pervertiert.
Entgegen von § 315b Abs. 5 StGB muss der Täter bezüglich der Pervertierung des Fahrzeugs zur Waffe mindestens bedingten Schädigungsvorsatz gehabt haben (BGH).
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