|
Mit Adhäsionsverfahren, wird das gemäß § 403 StPO an den Strafprozess anschließbare Schadensersatzverfahren bezeichnet, mit dem die Opfer vereinfacht ihre Ansprüche gegenüber dem Täter geltend machen können. Das Strafgericht kann dann dem Schadensersatzanspruch im Strafurteil mit stattgeben, ein zweiter Zivilprozess ist dann nicht mehr notwendig.
Spricht das Strafgericht den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruch nicht oder nur teilweise zu, kann der Antragsteller insoweit den Anspruch erneut auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Die strafrichterliche Entscheidung entwickelt keine Rechtskraft zuungunsten des Antragstellers. Daher steht dem Antragsteller auch kein Rechtsmittel gegen das Urteil zu.
Beispiel: A wird von B zusammengeschlagen. Im Strafprozess vor dem Amtsgericht gegen den B stellt A in der Hauptverhandlung einen Antrag gemäß § 403 StPO auf Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,- Euro. Das Gericht verurteilt den B wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung und zur Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,- Euro an A. Gegen dieses Urteil steht dem A kein Rechtsmittel zu. Er kann aber die nicht zugesprochenen 9.000,- Euro noch zivilgerichtlich geltend machen.
Werbung:
| |