Mit actiones wurde im römischen Recht das abgeschlossene System von Klagearten bezeichnet, das für bestimmte materielle Ansprüche eine bestimmte Klage (actio) vorsah. Nur wenn dem Anspruch des Klägers eine actio entsprach, konnte er diesen vor Gericht durchsetzen. Für weiteres siehe auch unter Aktionensystem.
Das deutsche Zivilrecht kennt diese Aufteilung nicht mehr. Es gibt
verschiedene Klagearten, denen die einzelnen
materiellen Ansprüche zugeordnet werden. So werden z.B. alle Ansprüche auf
Leistung, unabhängig vom Gegenstand und Rechtsgrund des Anspruches, mittels
der Leistungsklage gemäß § 253 ZPO geltend
gemacht.
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