Mit Abwehraussperrung wird eine Aussperrung bezeichnet, mit der die Arbeitgeber auf einen Streik reagieren und versuchen diesen durch Druckerhöhung zu beenden. Dabei kann man zwischen der lösenden Abwehraussperrung, die die Arbeitsverhältnisse beendet, und der suspendierenden Abwehraussperrung, die die Arbeitsverhältnisse nur vorübergehend aussetzt, unterscheiden.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 28.1.1955 die lösende
Abwehraussperrung für zulässig gehalten, wenn die Hauptpflichten
schon durch einen Streik suspendiert sind (BAG GS AP Nr. 1 zu Art. 9 GG
Arbeitskampf). Nur so könne der Arbeitgeber überhaupt noch eine Wirkung
erzielen.
In der Entscheidung v. 21.4.1971 (BAG GS AP Nr. 43 zu Art. 9 GG
Arbeitskampf) hat das BAG dann unter ausdrücklicher Änderung der
Rechtsprechung festgelegt, dass Aussperrungen grundsätzlich nur
suspendierende und nur ausnahmsweise lösende Wirkung haben. Haben sie eine
lösende Wirkung, so habe der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes einen
Wiedereinstellungsanspruch nach billigem Ermessen.
Seit der Entscheidung des BVerfG v. 26.6.1991 (EzA Nr. 97 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, S. 11)
ist klar, dass die suspendierende Abwehraussperrung ein durch Art. 9 Abs. 3 GG
geschütztes Kampfmittel ist.
Voraussetzungen der Abwehraussperrung:
- Eindeutige Erklärung der
Aussperrung (BAG AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
- Unternehmen wird bestreikt/Unternehmen des Verbandes werden bestreikt.
- Soweit verbandsweite Aussperrung: Zustimmung des Verbandes.
- Der
Streik ist rechtmäßig (umstritten)
- Kein Verstoß gegen
die Friedenspflicht.
- Verhältnismäßigkeit
- Verbot der kampfgebietsausweitenden Aussperrung (Ring, Arbeitsrecht Rn. 808).
- Wahrung der Kampfparität (BAG AP Nr. 65 zu Art. 9 GG
Arbeitskampf).
- Gebot fairer Kampfführung
(Hromadka/Maschman, S. 160).
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