|
Mit Abstandsgebot wird der Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz bezeichnet, demnach die Sicherungsverwahrung so auzugestalten ist, dass im Unterschied zum Strafvollzug der spezialpräventive Charakter des Freiheitsentzuges erkennbar ist, d.h. die Belastung des Sicherheitsverwahrten ist auf das durch den Freiheitsentzug notwendige Mindestmaß zu beschränken.
b) Die Sicherungsverwahrung ist nur zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der äußeren Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist in deutlichem Abstand zum Strafvollzug (Abstandsgebot, vgl. BVerfGE 109, BVERFGE Jahr 109 Seite 133 [BVERFGE Jahr 109 Seite 166] = NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 739) so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt."(BVerfG v. 4. 5. 2011 Az. 2 BvR 2365/09 = NJW 2011, 1931)
Werbung:
| |