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Mit Abschreibungsgesellschaft wird eine Gesellschaft (oft eine KG) bezeichnet, deren Zweck ist es ist, z.B. im Schiffbau, Verluste zu produzieren, die die Gesellschafter dann zur temporären Minderung ihres anderweitig erzielten Gewinns nutzen. Erzielt werden diese Verluste in der Regel durch Sonderabschreibungen oder hohe laufende Kosten. § 15b EStG begrenzt aber die Möglichkeit zur Verrechnung, so dass Verluste aus Abschreibungsgesellschaften jetzt nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen.
Beispiel: A ist leitender Angestellter. Er hat neben seinem Einkommen, Zinseinnahmen von 50.000,- Euro jährlich aus seinem Vermögen, die er mit seinem Einkommenssteuersatz von 45 % versteuern muss. Um dem zu entgehen, kauft er für 15.000,- 100 von 100.000 Anteilen der Abr KG. Diese finanziert damit den Kauf eines Tankers. Durch hohe, über dem Wertverlust des Tankers liegende, Sonderabschreibungen macht die Gesellschaft in den ersten beiden Jahren Verluste i.H.v. 20.000.000,-. Diese Verluste werden auf die Gesellschafter aufgeteilt. D.h. A konnte nach altem Recht mit seinen 100 Anteilen einen Verlust von 20.000,- Euro geltend machen. D.h. er musste nur noch Zinseinkünfte in Höhe von 30.000,- versteuern.
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