Im Handelsrecht wird mit planmäßiger Abschreibung der über den Nutzungszeitraum zu verteilende Anschaffungs-/Herstellungswert von abnutzbarem Anlagevermögen bezeichnet. In der Handelsbilanz ist das Anlagevermögen mit seinem Anschaffungs-/Herstellungswert abzüglich der Abschreibung aufzunehmen (§ 253 Abs. 2 HGB). Daneben gibt es noch die außerplanmäßige Abschreibung die z.B. vorzunehmen ist, wenn sich der Börsenwert eines Gegenstandes ändert (§ 253 Abs. 3 HGB).
Im Steuerrecht entspricht der planmäßigen handelsrechtlichen Abschreibung, die sog. Absetzung für Abnutzung (AfA). Der außerplanmäßigen Abschreibung entspricht die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA). Beide werden wird in der Steuerbilanz erfasst und senken den zu versteuernden Gewinn bzw. führen zu einem Verlust.
Unterhaltsrechtlich sind nicht alle Abschreibungen anzuerkennen. Grundsätzlich ist die lineare Abschreibung vom BGH anerkannt.
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