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Mit einer Abschichtungsvereinbarung gibt ein Miterbe seine Mitgliedschaftsrechte an einer Erbengemeinschaft auf, mit der Folge, dass sein aufgegebener Anteil den anderen Miterben kraft Gesetztes anteilig zuwächst. Die Abschichtungsvereinbarung ist materiellrechtlich nicht formbedürftig auch wenn sich im Nachlass Grundstücke befinden. Dazu BGH v. 21.01.1998 Az. IV ZR 346/96:
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- Ein Miterbe kann auch aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden. Ob seine Abfindung aus dem Nachlaß oder aus dem Privatvermögen des (oder der) anderen Erben geleistet wird, ist für die Formbedürftigkeit des Ausscheidens nicht von Bedeutung.
- Wenn als Abfindung aber die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäfts übertragen wird (etwa ein Grundstück), ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten (§ BGB § 313 S. 1 BGB).
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Die Abschichtung läßt den Erbschein unberührt, d.h. hier sind alle Erben aufzuführen (Beck´sches Notarhandbuch § 17 Rn. 463; OLG Brandenburg ZEV 2013, 614).
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Beteiligten zu 2) und 3) als Gegenleistung für die vorstehende Immobilienübertragung aus der zwischen ihnen beste-henden Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung ausscheiden. Den Beteiligten ist bekannt, dass durch die Abschichtung die Ausscheidenden nicht mehr an der Erbengemeinschaft beteiligt sind. Dem Erbteil verbliebenen Erbin wächst damit der Erbteil der Ausscheidenden an, bei mehreren im Verhältnis verbliebenen Erbteile.
Das vorstehende vereinbarte Ausscheiden ist aufschiebend bedingt durch den Voll-zug der vorstehende Immobilienübertragung.
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