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Mit Abrisskündigung wird eine über Mietwohnraum ausgesprochene Kündigung wegen eines geplanten Abrisses oder Rückbaus bezeichnet.
Zulässig soll die Abrisskündigung sein, wenn das Gebäude überwiegend leer steht, das Gebäude laut städtebaulicher Planung beseitigt werden soll und dem Mieter vergleichbarer und verfügbarer Wohnraum nachgewiesen wird.
Die Abrisskündigung ist Gegenstand eines Gesetzesentwurfes des Bundesrates (BT-Dr. 16/1029) vom 23.3.2006, mit dem Wohnungsunternehmen eine höhere Flexibilität und Planungssicherheit ermöglicht werden soll.
Wortlaut des § 573 BGB mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Einfügung des § 573 Abs. 2 Nr. 4.:
§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist
ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
liegt insbesondere vor, wenn
- der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat,
- der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts benötigt,
- der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt
außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er
die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach
Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum
veräußern will oder
- das Wohngebäude überwiegend leer steht und entsprechend einer von der
Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung nach § 1 Abs. 5 Satz
2 Nr. 10 des Baugesetzbuches teilweise oder vollständig beseitigt werden soll und
der Vermieter dem Mieter Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung nachweist.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem
Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie
nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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