Mit Abnahme bezeichnet man im Werkvertragsrecht die Bestätigung der
Ordnungsgemäßheit eines Werkes durch den Besteller, siehe § 640 BGB. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist, so wird sie vom Gesetz fingiert (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB).
Die Abnahme kann stillschweigend durch konkludentes Verhalten erfolgen. Voraussetzung ist deine sog. Abnahmesituation, d.h. der Besteller muss das Werk prüfen können.
Teilabnahmen müssen vereinbart sein.
Im Rahmen eines Bauträgervertrages hat der Bauträger ein Interesse daran, die Abnahme des Sondereigentums zu vergemeinschaften, z.B. durch Abnahmefiktion oder formularmäßige Bevollmächtigung eines von ihm Beauftragten.
Sowohl Abnahmefiktion als auch formularmäßige Beauftragung verstoßen allerdings gegen §§ 310 ff BGB.
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