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Als Ablösungsrecht wird das Recht eines Dritten gemäß § 268 BGB bezeichnet, die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand des Schuldners an dem er, der Dritte ein Recht hat, durch Befriedigung des Gläubigers abzuwenden. Durch die Ablösung geht der befriedigte Anspruch auf den Dritten über.
Beispiel: A hat von B ein einen teuren Spezialbagger gemietet, den er für sein Bauunternehmen benötigt. C will aufgrund von Schulden des B diesen Bagger im Rahmen der Zwangsvollstreckung pfänden und versteigern lassen. Da A an diesem Bagger, den er dringend benötigt, ein Besitzrecht hat, hat er das Recht die Schulden des B bei A zu zahlen, damit die Zwangsvollstreckung abzuwenden und anschließend das Geld von B zu verlangen.
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