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Von einer Ablehnung spricht man, wenn ein Richter von einer Partei abgelehnt wird, entweder weil er kraft Gesetz ausgeschlossen ist, oder weil die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 42 ZPO, § 24 StPO). Über die Ablehnung wird in einem besonderen Verfahren entschieden, das durch ein Ablehnungsgesuch in Gang gesetzt wird (§§ 44 - 46 ZPO, §§ 26, 27 StPO). Der Staatsanwalt kann nicht abgelehnt werden.
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