|
Von Abhilfe spricht man, wenn bei einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung die Instanz die die Entscheidung getroffen hat, dem Begehren des Rechtsmittelführers nachkommt.
Beispiel: Die Behörde A erlässt gegen B die Entscheidung auf Beseitigung von zwei auf seinem Grundstück lagernden Altölfässern, da sie Gefahren für das Grundwasser durch Auslaufen befürchtet. Gegen diese Entscheidung legt B ein, Rechtsmittel mit dem er die Aufhebung der Entscheidung verlangt, da die Fässer leer und sauber und damit ungefährlich seien. Wenn die Behörde von dieser Argumentation überzeugt wird, kann sie ihre Entscheidung selbst aufheben. Man spricht dann von Abhilfe.
Erfolgt eine Abhilfe nicht, ist je nach Rechtsmittel, die Sache der nächsthöheren Instanz vorzulegen.
Werbung:
| |