logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (1)
Abgeordneter
(recht.oeffentlich.staat)
(GND: Abgeordneter)
    

Als Abgeordneter wird ein Angehöriger einer Volksvertretung bezeichnet. Neben dem Bundestag und den Landtagen zählen dazu auch die Kreistage und Gemeindevertretungen.

Allerdings variieren im Kreistag und den Gemeindevertretungen die Bezeichnungen, so dass neben der Bezeichnung Kreistagsabgeordneter (z.B. in Hessen) auch die Bezeichnung Kreisverordneter üblich ist, und die Angehörigen der Gemeindevertretung Stadtverordnete oder Gemeindevertreter genannt werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Mehrheit, relative/qualifizierte