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Von Abbruchsozietäten spricht man im Bereich des Berufsrechts hauptamtlicher Notare, bei einer Sozietät die planmäßig auf das altersbedingte Ausscheiden eines Notarsozius gerichtet ist um so (faktisch) das Amt auf den jungen Notarskollegen zu übetragen.
Abbruchsozietäten kann die Genehmigung versagt werden (Vgl. BGH DNotZ 807, 875).
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