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Abberufung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
(GND: 4139019-2)
    

Mit Abberufung wird die einseitige Beendigung einer organschaftlichen Stellung in einer Körperschaft bezeichnet.

Beispiel: Abberufen werden gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Geschäftsführer einer GmbH;

Von der Abberufung ist die Beendigung des der organschaftlichen Stellung zugrundeliegenden Verhältnisses zu unterscheiden. Dieses muss gegebenenfalls gekündigt werden.

Beispiel: Die C-GmbH stellt den A als Geschäftsführer befristet für 4 Jahre ein. D.h. sie schließt mit ihm einen Anstellungsvertrag für 4 Jahre und die Gesellschafter bestellen A gemäß § 46 Nr. 5 GmbhG zum Geschäftsführer. Nachdem die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft sich geändert haben, wird A nach zwei Jahren gemäß § 46 Nr. 5 GmbhG abberufen. Damit endet nur seine Stellung als Geschäftsführer. Der Anstellungsvertrag läuft aber weiter. Liegt kein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, ist die GmbH weiter an den Vertrag gebunden.

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