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Normenkontrollklage/Normenkontrollverfahren
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Inhalt
             1. konkrete Normenkontrollklage
             2. abstrakte Normenkontrolle

Mit Normenkontrollklage werden Klagen bezeichnet, bei denen die Rechtmäßigkeit eines Gesetzes Gegenstand der Klage ist. Man unterscheidet dabei zwischen der konkreten und der abstrakten Normenkontrollklage.

1. konkrete Normenkontrollklage

Bei der konkreten Normenkontrollklage wird die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Gesetzes inzident in einem Verfahren über einen anderen Gegenstand vorgenommen, bei dem es auf die Rechtmäßigkeit der Norm ankommt. Die inzidente Normenkontrolle von Bundes- oder Landesgesetzen ist gemäß Art. 100 GG vom Bundesverfassungsgericht oder dem jeweiligen Landesverfassungsgericht vorzunehmen. Siehe auch unter Vorlageverfahren.

Beispiel: Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, der aufgrund einer Norm im Versammlungsgesetz eine von ihm angemeldete Demonstration verbietet. Der Kläger trägt unter anderem vor, die entsprechende Norm verstoße gegen sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Hält das Gericht die Argumentation für überzeugend, muss es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle vorlegen.

2. abstrakte Normenkontrolle

Bei der abstrakten Normenkontrolle wird ein Gesetz unabhängig von einem konkreten Anlass auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft. Das Gesetz kennt zwei abstrakte Normenkontrollverfahren. Das Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und das Verfahren nach § 47 VwGO.

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Auf diesen Artikel verweisen: Weistum * Vorlageverfahren * Verwaltungsprozess/Verwaltungsprozessrecht