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Heimtücke, Mordmerkmal/Rechtsfolgenlösung
(recht.straf.bt.211)
    

Von Heimtücke spricht man bei einem Mord, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindlicher Willensrichtung ausnutzt.

In verschiedenen Fällen einer heimtückischen Tötung, z.B. des sog. "Familientyrannen", hält man eine lebenslängliche Bestrafung für unverhältnismäßig. Der BGH versucht hier über die sog. Rechtsfolgenlösung zu einer milderen Bestrafung zu kommen, indem er zwar einen Mord annimmt, die lebenslängliche Strafe aber über §§ 49 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB mildert.

In seinem Urteil vom Urteil vom 25.3.2003 (Az. 1 StR 483/02) führt der BGH dazu aus (Leitsätze):

1. Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.

2. Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, dass er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt.

3. Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Familientyrann/Haustyrann, Mord * § 211 StGB Mord