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gemeingefährliche Mittel
(recht.straf.bt.211)
    

Gemeingefährlich sind Mittel iSd § 211 StGB die in "ihrer Wirkung im allgemeinen nicht mehr beherrschbar und daher geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden, also eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen" (BGH vom 13.02.1985 Az. 3 StR 525/84 = NJW 1985, 1477).

Das Mordmerkmal ist nicht erfüllt, "wenn der Täter es in der konkreten Tatsituation unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fertigkeiten so beherrscht, dass deswegen eine Gefährdung jedenfalls einer Mehrzahl von Menschen ausgeschlossen ist" (aaO).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 211 StGB Mord