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Allod/Allodialbesitz
(recht.geschichte)
    

Mit Allod wird ein Grundstück bzw. ein Recht bezeichnet, das kein Lehen, d.h. dessen Eigentümer nicht Vasall eines Lehnsherrn war, sondern über freien Besitz an diesem Grundstück verfügte.

Entsprechend wird mit Allodialbesitz der Besitz an einem Allod bezeichnet, d.h. der Besitz an einem Grundstück, dass unbeschränkt im Eigentum des Besitzers stand und von ihm auch verkauft oder vererbt werden konnte.

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